Das “Berliner Testament” – hier auch als Synonym für ein von Ehegatten gemeinschaftlich verfasstes Testament verwendet – kann sich zur Falle entwickeln, wenn die Erblasser über Vermögen in Spanien, zum Beispiel eine Immobilie, verfügen.

1. “Berliner Testament” – was ist das eigentlich?

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

 

2. Worin besteht das Problem?

Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17. August 2015 wurde das Prinzip des Staatsangehörigkeitserbrechts teilweise aufgegeben, und statt dessen die Anwendung des Erbrechts des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts eingeführt.

Bis zu diesem Stichtag richtete sich auch bei im Ausland lebenden Deutschen das Erbrecht stets nach deren Staatsangehörigkeit, also nach deutschem Recht. Dies ist nun nur noch dann der Fall, wenn im Ausland lebende Deutsche in einem Testament eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts treffen. Ohne eine solche Rechtswahl findet im Zweifel das Erbrecht des Landes Anwendung, wo die Verstorbenen ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Und genau hierin liegt das Problem: Nach spanischem Erbrecht ist ein gemeinsames Testament von Eheleuten – mit Ausnahme spezieller Regelungen in einigen Regionen – unwirksam. Dies kann auch zur Unwirksamkeit eines von einem deutschen Ehepaar errichteten gemeinschaftlichen Testament für Vermögenswerte in Spanien führen.

 

3. Beispiel

Ein deutsches Ehepaar errichtet nach dem 17. August 2015 ein gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel ein so genanntes Berliner Testament, ohne darin eine Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts zu treffen.

Sie haben dies nicht für erforderlich gehalten, sei es, dass sie die Regelungen der EuErbVO nicht kannten, oder weil sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten und deshalb von der Anwendung deutschen Rechts ausgingen.

Mit Eintritt in die Altersrente beschließt das Ehepaar, eine Immobilie in Spanien zu erwerben und sich mehrheitlich am Ort der Immobilie in Spanien aufzuhalten. Sie haben nun ihren Lebensmittelpunkt in Spanien.

Verstirbt einer der beiden, so soll der andere Ehegatte  nach dem im Testament festgelegten Willen des Paares auch den Anteil der Immobilie des Verstorbenen in Spanien erben.

Eben dies geschieht jedoch nicht. Wegen der Anwendung spanischen Erbrechts aufgrund der unterlassenen Rechtswahl ist das gemeinschaftliche Testament nicht anwendbar, weil nach spanischem Recht unwirksam.

Es kommt nun zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge nach spanischem Recht, wonach etwa vorhandene Kinder des Paares alleinige Erben des Verstorbenen werden. Bei Vorhandensein von Kindern erbt der Ehegatte lediglich den Nießbrauch am gesamten Nachlass.

 

4. Schlussfolgerung

Weil man bei Abfassung eines Testaments häufig nicht mit Sicherheit sagen kann, wie sich das eigene Leben entwickelt, sollte heutzutage jedes Testament auch eine Rechtswahl enthalten.

Wird die Anwendung deutschen Erbrechts gewählt, so ist auch ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten in Spanien wirksam. Auf diese Weise kann auch mittels eines Berliner Testaments die gewünschte Rechtsfolge erreicht werden.

5. Unser Rat

Haben Sie bereits ein Testament verfasst, lassen Sie einen Rechtsanwalt überprüfen, ob die von Ihnen gewünschte Rechtsfolge auch wirklich erreicht wird.

Sollten Sie noch kein Testament errichtet haben (Schätzungen gehen von einem Anteil von 50% der Bevölkerung aus, die kein Testament verfasst haben), so empfehlen wir Ihnen dringend, dies umgehend in Angriff zu nehmen. Nur mit einer geeigneten testamentarischen Regelung können Sie sicher sein, dass Ihr Nachlass in der von Ihnen gewünschten Form auch umgesetzt werden wird.

Aufgrund der Komplexität des Erbrechts, erst Recht bei grenzüberschreitenden Regelungen und der Notwendigkeit der Berücksichtigung des Erbrechts verschiedener Länder, sollten Sie unbedingt einen im internationalen Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuziehen.

Hinzu kommt, dass im Rahmen von erbrechtlichen Gestaltungen immer auch das sonstige Steuerrecht der beteiligten Länder berücksichtigt werden sollte. So gibt es in Spanien zum Beispiel eine Vermögenssteuer, die sich bei Konzentration von Vermögenswerten im Wege der Erbfolge erheblich auswirken kann.

Melden Sie sich gerne bei uns. Wir überprüfen vorhandene Testamente und helfen bei deren Überarbeitung oder der Errichtung neuer Testamente, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich,  und der Schweiz.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.