Spezialist für spanisches und deutsches Erbrecht
Immer mehr Menschen haben Vermögenswerte nicht nur in einem Land. Viele Deutsche haben eine Ferienimmobilie
Erste und wichtigste Frage: Welches Erbrecht ist anwendbar?
Vor dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) war diese Frage zumeist einfach zu beantworten: Es galt regelmäßig das Erbrecht des Landes, dessen Staatsangehöriger die verstorbene Person war. Diese Rechtslage hat sich seit dem 17. August 2015, dem Tag des Inkrafttretens der EuErbVO entscheidend geändert. Grundsätzlich gilt nun das Recht des Landes, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO).
Gemäß Artikel 22 EuErbVO kann aber mittels testamentarischer Verfügung als Erbstatut, also als anzuwendendes Erbrecht, auch das Recht des Landes gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Testierende hat.
Beispiel:
Ein Deutscher verbringt seinen Lebensabend auf seiner Finca in Spanien. Ganz überwiegend hält er sich hierzu in Spanien auf. Er verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben.
In diesem Beispiel würde auf den Erbfall spanisches Erbrecht anzuwenden sein, was bei gesetzlicher Erbfolge unter anderem dazu führen würde, dass die Ehefrau des Verstorbenen nicht Erbin wird, sondern „nur“ einen Nießbrauch am Nachlass erhält.
Analyse & Planung
Durch eine gründliche Analyse der familiären Situation und Ihrer Wünsche, sowie eine geschickte Planung stellen wir gemeinsam mit Ihnen sicher, dass die vorteilhaften Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, die in Deutschland reichlich vorhanden sind.
Durch ein Testament können Sie genau festlegen, wer was und wieviel erben soll, und sicherstellen, dass Ihr Vermögen so verteilt wird, wie Sie es für richtig halten.
Rechtssichere Formulierung
Fehlerhafte Testamente können dazu führen, dass der Letzte Wille nicht umgesetzt wird und stattdessen die gesetzliche Erbfolge greift. Die Quote derer, die sich im Grabe umdrehen, kann nur erahnt werden …
Wir sorgen für rechtssichere Formulierung Ihrer Wünsche und beraten dabei auch unter Beachtung möglichst günstiger steuerlicher Gestaltung, zum Beispiel durch optimale Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge.