Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins
kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den Erbscheinserben
Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert
ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom
14. April 2010 – IV ZR 135/08 -, Rn. 13>).