Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins

kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den Erbscheinserben

Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert

ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom

14. April 2010 – IV ZR 135/08 -, Rn. 13>).

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